
Ein Schadensersatzanspruch kommt gemäß § 122 BGB bei einer Anfechtung nach § 119 und § 120 in Betracht, wenn der Anfechtungsgegner den Anfechtungsgrund weder kannte noch fahrlässig nicht kannte. Ersetzt wird dem B der Vertrauesschaden bis zur Grenze des Erfüllungsschadens. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist die Kenntnis ...
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